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Donnerstag
19.07.2007

Eine neue Salbe gegen Hautkrankheiten sei der «neue Stern am Neurodermitis-Himmel», der Wirkstoff könne als «die neue kortisonfreie Wunderwaffe gegen Neurodermitis» bezeichnet werden, weshalb das Medikament «neue Hoffnung» auf «bahnbrechende Wirkung» erlaube. Mit diesen Ausdrücken in Artikeln für Zeitungen und Zeitschriften hat die Kommunikationsfachfrau einer Pharmafirma gemäss dem Schweizer Bundesgericht das Heilmittelgesetz verletzt, weil es sich bei dieser Salbe um ein rezeptpflichtiges Medikament handelt. Die höchste Schweizer Instanz hat darum einen Entscheid des Zürcher Obergerichts bestätigt und die Frau zu einer Busse von 7500 Franken verurteilt.

«Keine besonders schwere Strafe, da das Gesetz Haft oder Busse bis zu 50 000 Franken zulässt», qualifizierte Schweizer-Werbung-Rechtskonsulent Marc Schwenninger am Donnerstag gegenüber dem Klein Report das Urteil. Das Bezirksgericht Bülach hatte sogar nur eine Busse von 5000 Franken ausgesprochen, weil es im Unterschied zum Obergericht von Fahrlässigkeit ausgegangen war.

Gemäss Heilmittelgesetz ist so genannte Publikumswerbung für Medikamente, die nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, unzulässig. Das Verbot wird mit dem Argument begründet, dass Patienten ihren Arzt derart beeinflussen können, dass er nicht mehr gestützt auf sein Fachwissen entscheidet. Er soll nicht als Folge der Publikumswerbung irgendeinem Druck seiner Patienten, das beworbene Präparat zu verschreiben, ausgesetzt werden. Vermieden werden soll auch, dass Laien gestützt auf Aussagen aus der Werbung Krankheiten, die einer ärztlichen Diagnose und Therapie bedürfen, mit rezeptpflichtigen Medikamenten - beschafft im Ausland oder aus Restbeständen von Bekannten - selbst behandeln.