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Donnerstag
27.06.2013

Das Bundesverwaltungsgericht hätte den Zugang zu Gerichtsinformationen für Markus Felber von der «Neuen Zürcher Zeitung» (NZZ) und Thomas Hasler vom «Tages-Anzeiger» nicht beschränken dürfen. Das Gericht in St. Gallen hatte den beiden Journalisten die Kreis-1-Akkreditierung, mit der Journalisten die Urteile im Voraus erhalten, entzogen, weil sie eine Sperrfrist nicht eingehalten hatten.

Das Bundesgericht hat den Entscheid gegen die beiden Journalisten nun aufgehoben, da die vom Bundesverwaltungsgericht verfügte Massnahme alles in allem «unverhältnismässig» sei. Die Printjournalisten hatten argumentiert, dass sie mit der Sperrfrist von 07.00 Uhr am Morgen stark benachteiligt würden, da sie erst einen Tag später als die elektronischen Medien über das Urteil hätten berichten können.

Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführer «schuldhaft gegen die Vorschriften des InfoRegl. verstossen» hätten, da sie «wissentlich und willentlich die Sperrfrist von 07.00 Uhr missachtet» hätten, heisst es im Urteil des Bundesgerichts. Allerdings handle es sich nicht um einen schweren Fall.

«So sind auf einer Skala von möglichen Verstössen beispielsweise offensichtliche Persönlichkeitsverletzungen, die Nennung von Namen in anonymisierten Urteilen, die Veröffentlichung vertraulicher oder geheimer Informationen oder wahrheitswidrige Sachverhaltsdarstellungen, um die Öffentlichkeit zu beeinflussen, weit schwerwiegendere Verstösse, welche nicht mit der vorliegenden Missachtung der Sperrfrist über einen Leisten geschlagen und insofern nicht gleich geahndet werden können», so das Bundesgericht.

Es sei dem Beschwerdeführer in casu nicht darum gegangen, einen «Primeur» zu setzen, sondern nur um eine Gleichbehandlung mit den elektronischen Medien, heisst es. «Schliesslich wurde die Sperrfrist von 07.00 Uhr, ein Zeitpunkt, der die Interessen der Printmedien nicht gebührend berücksichtigt, zeitlich nur geringfügig missachtet.» Das Bundesgericht hat es nun bei einer Verwarnung belassen.