Ohne Whistleblowers wäre manches wichtige Thema nicht in die Medien gekommen - manchmal zum grossen Schaden der Leute, die als Insider üble bis kriminelle Machenschaften ihrer Chefs aufzudecken geholfen hatten. Am häufigsten laufen sie Gefahr, ihre Stelle zu verlieren. Das soll jetzt anders werden. Wer an seinem Arbeitsplatz Korruption oder andere Missstände aufdeckt, soll vor Rachekündigung geschützt sein, schlägt der Bundesrat in einer Gesetzesänderung vor, die er am Freitag in die Vernehmlassung geschickt hat.
Der auf eine Motion der Räte zurückgehende Gesetzesentwurf listet nun die Voraussetzungen für eine rechtmässige Meldung von Missständen am Arbeitsplatz in einem neuen Artikel des OR auf. Danach verstösst nicht gegen seine Treuepflicht, wer dem Arbeitgeber seine Beobachtungen «in Treu und Glauben» meldet. Wenn der Arbeitgeber keine wirksamen Massnahmen gegen die Missstände ergreift, kann sich der Arbeitnehmer an die zuständige Behörde wenden. Unterlässt diese Behörde die nötigen Schritte, kommt für den Arbeitnehmer als letzte Massnahme der Gang in die Öffentlichkeit in Betracht. Vorbehalten bleiben die Regeln über das Berufsgeheimnis.
Die im Anschluss an eine rechtmässige Meldung erfolgte Kündigung ist missbräuchlich. Wie für die anderen Fälle von missbräuchlichen Kündigungen sieht der Bundesrat eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen vor. Für die Bundesverwaltung wird die Pflicht zur Meldung von Missständen im Bundespersonalgesetz geregelt. Eine neue Bestimmung hat der Bundesrat bereits für das Gesetz zur Organisation der Bundesstrafbehörden vorgeschlagen. Danach müssen die Angestellten intern oder extern alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen anzeigen.
Freitag
05.12.2008