Der deutsche Bundesgerichtshof hat die Klage gegen Nestlé wegen Wettbewerbsverstösse abgewiesen und damit den Entscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt bestätigt. Dies meldet der Bundesgerichtshof am Wochenende in Karlsruhe. Die Nestlé AG hatte für ihre Schokoriegel (z. B. «Lio», «Kit Kat» und «Nuts») eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. N-Screen) aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 Euro für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler Amazon.de eingelöst werden.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne. Die Bundesrichter haben aber klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist. Auch sei nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion konnten - so der Bundesgerichtshof - auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. - Siehe auch Deutsche Bundesrichter urteilen über Nestlé-Werbung
Sonntag
20.07.2008