Voderhand können in der Schweiz keine Urheberrechtsgebühren auf mp3-Playern und Harddisc-Recordern erhoben werden. Das Bundesgericht hat auch den weiteren Beschwerden gegen die geplante neue Abgabe die aufschiebende Wirkung erteilt, wie das in Lausanne ansässige Gericht schreibt. Die Schiedskommission hatte im Januar für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten eine Urheberrechtsabgabe auf digitale Speichermedien genehmigt. Die Gebühren hätten ab Anfang März erhoben werden sollen.
Nachdem die Schiedskommission im Mai die Begründung ihres Beschlusses vorgelegt hatte, gelangten nach dem Schweizerischen Wirtschaftsverband für Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (SWICO) auch die Konsumentenorganisationen acsi, FRC, kf und SKS sowie der Dachverband der Urheber- und Nachbarrrechtsnutzer (DUN) ans Bundesgericht. Die SWICO reichte auch noch eine Beschwerde nach.
Die Frage der gesetzlichen Grundlage für die Vergütungspflicht lässt sich auch nach dem Vorliegen der Begründung der Schiedskommission im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit Klarheit beantworten, so die Lausanner Richter.
Zudem würden sich im Falle einer späteren Gutheissung der hängigen Beschwerden nur schwer zu lösende Probleme bei der Rückabwicklung ergeben, falls die Abgaben bereits heute bezahlt werden müssten. Unter diesen Umständen bestehe ein überwiegendes Interesse, an der Verfügung vom Februar festzuhalten.
Montag
24.07.2006