Mischt sich die Bundeskanzlei mit ihren Wahlanleitungsbroschüren auf unzulässige Weise in den Wahlkampf ein? Obwohl das Bundesgericht eine «gewisse Benachteiligung» einiger Parteien einräumt, weist das höchste Gericht der Schweiz eine Wahlbeschwerde der Piratenpartei ab.
Stein des Anstosses waren die Selbstporträts, mit denen sich die verschiedenen Parteien auf einer Seite der Wahlanleitungsbroschüre darstellen können - allerdings nur die Parteien, welche bereits im Nationalrat vertreten sind.
Die Piraten waren deshalb der Ansicht, dass die Bundeskanzlei dadurch «ausschliesslich zugunsten dieser Parteien direkt in den Wahlkampf eingreift und die Beschwerdeführer damit diskriminiert», wie vor Gericht geltend gemacht wurde.
Daher verlangte die Piratenpartei sogar den Abbruch und eine Neuansetzung der Nationalratswahlen vom 18. Oktober. Bei den kantonalen Regierungsräten zunächst abgeblitzt, wurde die Sache weiter bis vor das Bundesgericht gezogen.
Die Lausanner Richter urteilen nun, dass die Selbstporträts nicht rechtswidrig seien. Die Wahlanleitung der Bundeskanzlei diene «der Stärkung der Stellung der Parteien im Wahlkampf» sowie «der Orientierung der Stimmbürger» und stelle keine grundsätzlich unerlaubte, direkte Intervention in den Wahlkampf dar, heisst es im Entscheid. Vielmehr handle es sich um eine staatliche Hilfeleistung, die «im öffentlichen Interesse» liege.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei eine «gewisse Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, wenn sie sich auf objektive Kriterien stützen lässt». Eine «absolute Gleichbehandlung» sämtlicher antretenden Parteien und Gruppierungen wäre «kaum praktikabel», heisst es weiter - oder es müsse auf die «im Interesse der Stimmbürger» liegenden Selbstporträts ganz verzichtet werden.