Walliser Käseproduzenten erhalten keinen Schutz auf die Marke «Raclette». Das Bundesgericht hat dem Walliser Milchverband (FLV) die Eintragung von «Raclette» als geschützter Ursprungsbezeichnung (AOC) auch in letzter Instanz verwehrt. Laut dem Urteil wäre für den Schutz von «Raclette» als Ursprungsbezeichnung erforderlich, dass der Begriff als traditionelle Bezeichnung für den Walliser Raclette-Käse verwendet wird. Das ist laut den Lausanner Richtern aber nicht der Fall; das Urteil wurde am Dienstag in Lausanne veröffentlicht.
Vielmehr habe «Raclette» über die Jahrhunderte nur für das Walliser Gericht als solches gestanden, bei dem geschmolzener Rohmilchkäse verzehrt werde. Als Bezeichnung für den Käse selber sei «Raclette» erst etwa ab den 1970er-Jahren gebräuchlich geworden. Und selbst bei dieser Verwendung von «Raclette» werde darunter nicht nur der Walliser Käse verstanden, sondern Raclette-Käse jeglicher Herkunft.
Die Beschwerde des FLV sei damit abzuweisen, urteilte das Bundesgericht. Das Bundesamt für Landwirtschaft hatte 2003 entschieden, dass nur noch der Käse aus dem Wallis den Namen «Raclette» tragen dürfe. Dagegen gelangten der Verein Raclette Schweiz, Crémo, Migros und fünf Käseproduzenten an die Rekurskommission des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements. Diese kam 2006 zum Schluss, dass nur die Bezeichnungen «Walliser Raclette» respektive «Raclette du Valais» geschützt werden könnten.
Dienstag
06.11.2007