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Montag
20.02.2006

Das Schweizer Bundesgericht hat einen Entscheid der Direktion des Frauengefängnisses Hindelbank geschützt, die dem Schweizer Fernsehen (SF) Filmaufnahmen mit einer als Mörderin verurteilten Frau verboten hat. Der Entscheid der Direktion sei keine Verletzung der Informationsfreiheit. Das SF hatte die Direktion der Strafanstalt Hindelbank im August 2004 darum ersucht, Filmaufnahmen für die Sendung «Rundschau» mit der wegen Mordes an ihrem Ehemann verurteilten Frau zu bewilligen. Im Hinblick auf den Prozess gegen einen Beteiligten der an der 1998 in Bern verübten Tat sollte ein Interview mit ihr gesendet werden.

Die Direktion lehnte das Ersuchen jedoch ab, was vom Berner Verwaltungsgericht 2005 bestätigt wurde. Laut den Lausanner Richtern gewährleistet die Informationsfreiheit den Zugang zu Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. Strafvollzugsanstalten seien aber gerade nicht allgemein zugänglich. Auch aus dem Berner Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug könne das SF keinerlei Ansprüche auf Besuche von Anstaltsinsassen oder auf Filmaufnahmen ableiten. Hinzu komme, dass die Inhaftierte selber kein entsprechendes Gesuch gestellt habe.

Weiter wurde der Einwand vom SF zurückgewiesen, gegenüber anderen Medien ungleich behandelt worden zu sein. Gemäss Bundesgericht gehen Filmaufnahmen weiter als die bewilligten Medienbesuche zwecks Interviews oder Tonbandaufnahmen. Diese Möglichkeit sei im Übrigen auch dem SF zugestanden worden. - Mehr dazu: «Ruhe und Ordnung» wichtiger als Informationsfreiheit