Die rechtsbürgerliche Zeitung «Schweizerzeit» hat mit dem Nachdruck eines Artikels von Georg Kreis aus dem «Tages-Anzeiger» die Urheberrechte des Autors verletzt. Das Bundesgericht hat dem Präsidenten der Eidg. Kommission gegen Rassismus Recht gegeben. Im «Tages-Anzeiger» vom 25. Juni 2002 war unter der Rubrik «Tribüne» ein Artikel von SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli mit dem Titel «Ausländerkriminalität nicht schönreden» erschienen. Am 2. Juli folgte eine Replik von Georg Kreis, Basler Professor und Präsident der Eidg. Kommission gegen Rassismus.
Sein Text trug die Überschrift «Wie die Ausländer in der Schweiz vorsätzlich schlecht gemacht werden». In der rechtsbürgerlichen Zeitung «Schweizerzeit» vom 26. Juli 2002 wurden beide Artikel abgedruckt, jener von Kreis ohne dessen Erlaubnis. Darunter stand ein Kommentar mit dem Titel «So nicht, Herr Professor !» Kreis klagte in der Folge gegen die «Schweizerzeit» wegen Verletzung seiner Urheberrechte. Das Zürcher Obergericht kam jedoch 2004 zum Schluss, dass die Textwiedergabe durch das Zitatrecht zu rechtfertigen sei. Das Bundesgericht hat die Berufung von Kreis nun gutgeheissen und eine Verletzung seines Urheberrechts bejaht.
Nicht verletzt wurde nach Ansicht des Bundesgerichts jedoch das sogenannte «Urheberpersönlichkeitsrecht» von Kreis. Er hatte dies unter anderem aus dem Umstand ableiten wollen, dass der Eindruck erweckt worden sei, er nehme an einer politischen Auseinandersetzung in der «Schweizerzeit» teil. Die Sache geht nun zurück ans Obergericht. Es muss darüber entscheiden, ob das Urteilsdispositiv in der «Schweizerzeit» publiziert werden muss. Zudem muss es darüber befinden, ob Kreis Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung hat. (Urteil 4C.393/2004 vom 22. Juni 2005; keine BGE-Publikation). Siehe auch: Presserat: Ogis Beschwerde gegen «Schweizerzeit» gutgeheissen
Dienstag
02.08.2005