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Mittwoch
22.03.2006

Das Schweizer Bundesgericht hat einer Beschwerde eines Journalisten, den die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft zwingen wollte, seine Quellen für einen Artikel offen zu legen, die aufschiebende Wirkung erteilt. Jetzt wollen die Richter des Kassationshofs auf Ersuchen der Zürcher Anklagebehörde «den Fall nach Möglichkeit beförderlich behandeln». Es geht dabei um die im April 2004 verstorbene Herzpatientin Rosmarie Voser, der am Zürcher Universitätsspital ein Herz mit einer unverträglichen Blutgruppe eingesetzt worden war und die dann verstarb. Der Journalist Mathias Ninck von der «NZZ am Sonntag» behauptete im Juni 2004 unter Berufung auf drei gut informierte Quellen, dass die Ärzte bewusst ein falsches Herz eingepflanzt hätten.

Die Zürcher Staatsanwaltschaft weitete daraufhin die bisher wegen fahrlässiger Tötung geführte Untersuchung auf vorsätzliche Tötung aus und wollte Ninck zur Offenlegung der Quellen verpflichten. Das Obergericht kam im vergangenen Januar zum Schluss, dass die Vorwürfe ohne sein Zeugnis nicht aufgeklärt werden könnten. Damit bestehe kein Anspruch auf Quellenschutz. Während die Oberstaatsanwaltschaft argumentierte, die Sach- und Rechtslage sei «sehr klar», ist das Bundesgericht jetzt zum Schluss gekommen, dies sei keineswegs nachgewiesen. Ninck hatte geltend gemacht, dass die Normen zum Quellenschutz obsolet wären, wenn er bereits vor einem definitiven Entscheid gezwungen werde, seine Informanten preiszugeben. - Mehr dazu: Pressefreiheit siegt über Zürcher Staatsanwaltschaft