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Dienstag
02.03.2004

«Tripp Trapp» - ob mit je einem oder zwei «p»s - darf sich in der Schweiz nur ein Kinderstuhl nennen. Das Bundesgericht hat die Berufung einer dänischen Firma abgewiesen, die unter dem Namen «Trip Trap» Gartenmöbel anbietet. Die norwegische Firma Stokke, Herstellerin des «zweistöckigen» Kinderstuhls «Tripp Trapp», hatte vor dem Aargauer Handelsgericht gegen die dänische Gesellschaft Trip Trap geklagt. Das Handelsgericht hatte bereits 2003 verboten, die Bezeichnung «Trip Trap» für diese Produkte, hauptsächlich Gartenmöbel, weiter zu verwenden. Das Bundesgericht führt nun in seinem am Dienstag publizierten Urteil vom 20. Januar aus, dass die dänische Firma die Marke in der Schweiz zwar schon benutzte, bevor «Tripp Trapp» als Wortmarke für den Kinderstuhl hinterlegt worden sei. Jedoch sei «Tripp Trapp» «notorisch bekannt» und könne somit markenrechtlichen Vorrang beanspruchen.