Gebrauchsgegenstände wie eine «Cellulite-Systembehandlung» dürfen nicht mit einer inneren oder heilenden Wirkung beworben werden. Gemäss Bundesgericht war der Bundesrat zum Erlass entsprechender Verbote zuständig. Das St. Galler Amt für Lebensmittelkontrolle verbot 1998 einer Kosmetikfirma die Bewerbung zahlreicher Artikel aus ihrer Produktepalette. Als Gebrauchsgegenstände klassiert, würde einem Teil der Produkte in der Werbebroschüre unzulässigerweise eine «innere Wirkung» zugesprochen. Bei der «Cellulite-Systembehandlung», enthalte die Werbung unerlaubte Hinweise auf eine heilende Wirkung. Das St. Galler Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene
Beschwerde der Herstellerin im vergangenen Dezember gut. Begründung: Der Bunderat sei nicht zum Erlass der angewendeten Vorschriften gegen täuschende Werbung für Gebrauchsgegenstände befugt. Und grundsätzlich sei in
einem solchen Fall die Heilmittelbehörde zuständig, weil den Produkten Heilwirkung zugesprochen werde. Auf Beschwerde des Eidg. Departementes des Innern widersprach das Bundesgericht dieser Ansicht und bestätigte die Verfügungen der Lebensmittelkontrolle. Zwar habe der Gesetzgeber den Bundesrat nur ermächtigt, Anforderungen an die Beschriftung von Gebrauchsgegenständen festzulegen, es sei indessen widersprüchlich, wenn der Bundesrat die Beschriftung regeln könnte, dann aber tatenlos zusehen müsste, wenn in einer Werbebroschüre diese Anforderungen umgangen würden. Er sei
zudem befugt gewesen, bei Gebrauchsgegenständen und Lebensmitteln
Heilanpreisungen aus gesundheitspolizeilichen Gründen zu verbieten.
Fazit: Cellulite ist nicht einfach Cellulite! Das wird die Frauen freuen.
(Urteil 2A.47/2000 v. 23. Juni 2000)
Donnerstag
31.08.2000




