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Montag
05.09.2005

Ein «Felsenkeller» kann nicht als Garantiemarke für Käse eingetragen werden. Das Bundesgericht hat ein entsprechendes Gesuch der Sortenorganisation Emmentaler Switzerland zurückgewiesen. Die Käser aus dem Emmental wollten den Begriff als geschütztes Gütezeichen verwenden und reichten dazu 2001 ein Gesuch um Registrierung als Garantiemarke ein. Das Institut für geistiges Eigentum wies das Gesuch ab, wurde 2004 aber von der Rekurskommission überstimmt.

Dagegen gelangte das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ans Bundesgericht, das die Beschwerde nun gutgeheissen hat, berichtet die Nachrichtenagentur SDA am Montag. Es widerspricht in seinem Urteil der Ansicht der Vorinstanz, dass als Garantiemarken auch Gemeingutzeichen verwendet werden könnten. Als solche gelten etwa beschreibende Zeichen oder Herkunftsangaben.

Vielmehr ist laut den Lausanner Richtern auch bei der Garantiemarke grundsätzlich erforderlich, dass der Bezeichnung eine Unterscheidungskraft zukommen muss. Das sei bei «Felsenkeller» nicht der Fall. Das Zeichen weise direkt darauf hin, dass der Käse im Keller gelagert worden sei. Für das deutschsprachige Durchschnittspublikum sei der beschreibende Charakter damit ohne Denkarbeit oder Fantasieaufwand erkennbar. Der direkte Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware führe dazu, dass dem Zeichen jede Unterscheidungskraft fehle. Es sei damit vom Markenschutz ausgeschlossen.