Der Bundesrat hat in seinem Bestreben, eine «stärkere Partizipation des Staates am wirtschaftlichen Erfolg der Mobilfunkkonzessionäre» zu erzielen, vor Bundesgericht Schiffbruch erlitten. Die Lausanner Richter haben eine mehr als verdoppelte Gebühr für die GSM-Konzession von Orange für das Jahr 2004 abgeschmettert. Der entsprechenden Neuregelung habe die ausreichende gesetzliche Grundlage gefehlt. Der Bundesrat sei sich des Problems im Übrigen auch bewusst gewesen, habe er doch eine entsprechende Änderung des Fernmeldegesetzes vorgeschlagen, die zur Zeit aber noch beim Parlament liegt.
Das Bakom hatte im März 2004 die Gebühr für die GSM-Konzession von Orange auf 3,37 Mio. Franken festgelegt. Dies entsprach mehr als dem Doppelten der bisherigen Gebühr von 1,62 Mio. Franken. Das Bakom hatte sich für die Erhöhung auf eine neue Verordnungsbestimmung des Bundesrats gestützt. Die Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt hiess 2005 die Beschwerde von Orange gut und setzte die Gebühr auf den bisherigen Wert fest. Dagegen erhob das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) Beschwerde ans Bundesgericht, die nun abgewiesen wurde.
Gemäss den Lausanner Richtern ist es zwar nicht von vornherein unzulässig, die Gebühr am Marktwert der Konzession auszurichten, wie dies die Absicht des Bundesrats war. Allerdings sei die Einführung dieses ökonomischen Kriteriums auf dem Verordnungsweg durch das Fernmeldegesetz (FMG) nicht gedeckt. Darin sei ein wirtschaftliches Kriterium nicht vorgesehen. Die neue Verordnungsnorm beruhe damit nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und sei nicht anzuwenden.
Donnerstag
17.11.2005