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Dienstag
09.11.2004

Der «Bote der Urschweiz» hat mit kommentierenden Aussagen über die Werbung einer Basler Versandhandelsfirma im «Schwyzer Schulblatt» die Wahrheitspflicht nicht verletzt. Der Schweizer Presserat hat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme die Beschwerde einer Versandhandelsfirma als unbegründet abgewiesen, die «krasse Unwahrheiten» moniert hatte. Das angeschuldigte Blatt hatte im Oktober 2003 über eine Werbebroschüre im «Schulblatt» berichtet und kritisiert, dass das Erziehungsdepartement dem Versandhandel «grosszügig Gastrecht» gewährt habe.

Tatsächlich wies der Artikel einige Unebenheiten auf, die der Presserat aber als unerheblich einstufte, insbesondere, weil das Versandunternehmen an diesen Fehleinschätzungen selbst schuld sei. Und die Aussage, das Schulblatt habe dem Versandhandel «grosszügiges Gastrecht» gewährt, sei eine offensichtlich wertende Kommentierung, die erlaubt sei. Unter berufsethischen Gesichtspunkten, namentlich wenn es um die Kommentarfreiheit gehe, sei die geäusserte Kritik zulässig. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/21230.htm