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Montag
01.03.2004

Das Zürcher Bezirksgericht hat am Montag einen ehemaligen Journalisten der Zeitung «Blick» vom Vorwurf der üblen Nachrede und der Verleumdung freigesprochen. Er hatte in einem Artikel, der am 29. Oktober 2002 in der Boulevardzeitung erschienen war, den Gründer und Präsidenten der Nationalen Partei Schweiz (NPS) als Rechtsextremen bezeichnet, der bei den Nationalratswahlen teilnehmen möchte und gleichzeitig für die Staatsschutzabteilung der Berner Stadtpolizei tätig war.

Diese Darstellung entspreche nicht der Wahrheit, meinte der NPS-Präsident und verklagte den heutigen «SonntagsBlick»-Redaktor. An der Verhandlung vom Montag fehlte er aber unentschuldigt. «Rechtsextremismus bezeichne das ganze rechte Parteienspektrum, hielt die Gerichtsvorsitzende fest. Dies sei nicht ehrverletzend. Der NPS-Präsident erscheine im Artikel als Politiker, und Politiker müssen sich laut der Vorsitzenden mehr gefallen lassen.

Der Journalist habe den Text in gutem Glauben geschrieben: Fotos und Aussagen in diversen Medien sowie Fernsehaufnahmen der Rütli-Aufmärsche von Skinheads zeigten, dass sich der Ankläger in diesem Umfeld bewegte. Das Gericht kam aus diesen Gründen zum Schluss, dass hier weder üble Nachrede noch Verleumdung vorliege. Dasselbe gelte für die Aussage, der NPS-Präsident habe für den Staatsschutz gearbeitet. Vom Vorwurf der Verleumdung wurde der Journalist freigesprochen, da der Ankläger die nötigen Beweise nicht erbracht habe, damit als Denunziant und Verräter dargestellt worden zu sein.

Nicht einig war sich das Gericht dagegen, ob in diesem Fall eine üble Nachrede vorlag. Der Journalist hatte sich als Entlastung auf die Aussage eines Zeugen berufen, weitere Quellen aber nicht nennen wollen. Sie alle hätten ihm bestätigt, dass der NPS-Präsident Infos an den Staatsschutz weitergegeben habe. Der Zeuge wurde vom Gericht als glaubwürdig eingestuft. Einer der drei Richter befand dennoch, dass der Journalist in diesem Fall den «Gutglaubensbeweis» nicht erbracht habe. Da er überstimmt wurde, kam es zum Freispruch in allen Punkten. Der Ankläger muss dem Angeklagten eine Prozessentschädigung von 5000 Franken leisten; auf die Forderung des Anklägers nach Genugtuung ging das Gericht nicht ein, schreibt die Nachrichtenagentur sda in ihrem Prozessbericht.