Den Online-Ausgaben von «Basler Zeitung», «Berner Zeitung» und «Thurgauer Zeitung» ist gemäss Presserat «berufsethisch kein Vorwurf zu machen», weil sie einen Artikel des «Tages-Anzeigers» ohne Nachrecherche veröffentlicht haben.
Redaktionen seien zwar für sämtliche Inhalte verantwortlich, die sie veröffentlichen. Dies gelte insbesondere auch für Berichte, die sie von anderen Medien übernehmen. Sie sollten diese Beiträge deshalb vor der Veröffentlichung prüfen. «Es wäre allerdings unverhältnismässig, von den übernehmenden Redaktionen zu verlangen, externe Beiträge selber nachzurecherchieren», erklärte der Presserat am Dienstag.
Der Presserat folgert daraus, dass sich die Prüfungspflicht auf offensichtliche Verletzungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» beschränkt. Dies gelte allerdings nur dann, wenn das übernehmende Medium seinem Publikum offenlegt, wer den Bericht ursprünglich verantwortet.
Im konkreten Fall hat der «Tages-Anzeiger» mit der Publikation des Originalartikels die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt, weil er den Namen eines als «einen der weltweit grössten Spammer» bezeichneten Schweizers nannte, obwohl es genügt hätte, bloss dessen Firma zu nennen. Diese Verletzung der «Erklärung» war gemäss Presserat für die übernehmenden Redaktionen - ohne eigene Recherche - nicht offensichtlich erkennbar.