Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hat seine Werbe- und Sponsoringrichtlinien aktualisiert. Die Richtlinien richten sich an Fachleute bei Radio und Fernsehen und erläutern die Praxis des Bakom zum Thema. Die neuen Richtlinien ersetzen diejenigen aus dem Jahr 1999, die 2007 vorerst punktuell an das neue Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) angepasst worden waren, wie das Bakom schreibt.
Die Richtlinien sind als Arbeitsinstrument für Werbe- und Sponsoringfachleute bei Radio und Fernsehen konzipiert. Neues Recht werde damit nicht geschaffen, wie das Bakom dazu schreibt. Das Amt erläutert Rechtsbegriffe und Gesetzesbestimmungen und gibt Auskunft, wie es in Zukunft in Einzelfragen entscheiden wird. Damit sollen die Voraussetzungen für eine voraussehbare und rechtsgleiche Anwendung der gesetzlichen Vorgaben geschaffen werden. Ausführlicher und zum Teil neu geregelt werden z. B. das Sponsoring von Kürzestsendungen, die Anwendung der Sponsoringregeln bei Koproduktionen mit Dritten und die Anforderungen an die Deklarierung von Product Placements.
Neu geregelt wird unter anderem das Sponsoring bei Kürzestsendungen. Danach darf der Sponsor bei Sendungen von höchstens einer Minute Dauer lediglich ein Mal genannt werden, damit er nicht zu stark in den Vordergrund rückt. Längere Sendungen dürfen den Sponsor weiterhin sowohl am Anfang wie am Schluss erwähnen. Bei Koproduktionen müssen die Sponsoringbestimmungen ab einer schweizerischen Beteiligung von 20 Prozent eingehalten werden. Werbe- und Sponsoringverbote (z. B. Tabak und Alkohol) sind auch bei einer geringeren Beteiligung zu beachten.
Neu regeln die Richtlinien auch die Werbung. So werden etwa Fragen rund um die maximal zulässige Werbezeit, die korrekte Platzierung von Unterbrecherwerbung und sensible Werbeinhalte wie alkoholische Getränke oder Heilmittel beantwortet. Die 23 Seiten umfassenden Richtlinien sind auf http://www.bakom.admin.ch/themen/radio_tv/00516/02351/index.html?lang=de zu finden und sollen künftig im Jahresrhythmus aktualisiert werden.
Dienstag
01.07.2008