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Dienstag
23.03.2004

Die Bezeichnung BahnCard kann in der Schweiz für Finanz- und Transportdienstleistungen keinen Markenschutz beanspruchen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Deutschen Bahn AG abgewiesen. Laut Bundesgericht bezeichnet BahnCard allgemein die Kundenkarte eines Bahnunternehmens. Indessen fehle der Bezeichnung ein individualisierendes Merkmal, das dem Publikum die Zuordnung zu einem bestimmten Bahnunternehmen ermöglichen würde. Das fragliche Zeichen gehöre damit zum Gemeingut und sei nicht schutzfähig.

Dass die Marke BahnCard in Deutschland zum Schutz zugelassen worden sei, sei nicht massgebend. Die Deutsche Bahn hatte um die Eintragung von BahnCard in die Markenklassen Finanzdienstleistungen und Transportdienstleistungen ersucht. Das Institut für geistiges Eigentum wies das Begehren jedoch ab.