Content:

Montag
01.08.2005

In einem Verfahren um Schleichwerbung hat sich der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Bild.T-Online.de durchgesetzt und dies in einer Medienmitteilung Kund getan. Die Axel Springer AG reagiert darauf mit einer Medienmitteilung und weist die in einer heutigen Pressemitteilung des Bundesverbands der Verbraucherzentrale verbreitete Behauptung, das «Landgericht Berlin verbietet Bild.de Schleichwerbung» entschieden zurück. Mit Schleichwerbung habe der vorliegende Fall nichts zu tun. Im dem besagten Gerichtsverfahren ginge es lediglich um die Frage, ob eine Ankündigung (Teaser) für eine seit Jahren durchgeführte Werbeaktion auf bild.de ausreichend als Werbung erkennbar war. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass dies hier nicht der Fall gewesen sei, da nicht jeder Besucher von bild.de gewusst habe, was es mit der Aktion auf sich hatte.

Weiterhin behauptet die Verbraucherzentrale, dass Bild.T-Online in dem Verfahren wie folgt argumentiert habe: «… gerade jüngere Internetnutzer gingen von einem generellen Werbecharakter des Internets aus. Eine klare Abgrenzung zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen sei deshalb nicht erforderlich.» Auch diese Behauptung ist falsch. Vielmehr hat Bild.T-Online ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer eindeutigen Trennung von Redaktion und Anzeigen hingewiesen. Es ging lediglich um die Frage, wann eine Werbung im Internet klar erkennbar ist, schreibt Springer.

Das Landgericht Berlin hat sich der Auffassung von Bild.T-Online angeschlossen, dass sich die Nutzungsgewohnheiten im Internet von denen anderer Medien unterscheiden. Für den Nutzer muss lediglich auf irgendeine Weise klar erkennbar sein, dass er auf eine Werbeseite verwiesen wird. Bild.T-Online wird weiterhin gemäss der journalistischen Leitlinien von Axel Springer grossen Wert darauf legen, dass Werbung auch als solche klar erkennbar ist. Dazu auch: Landgericht Berlin: Werbung in Online-Zeitungen muss klar erkennbar sein