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Freitag
23.03.2007

Ab dem 1. April haben Schweizer Privatradios oder -fernsehen nicht mehr ihre eigenen Ombudsstellen. Neu ist ein Ombudsmann für eine gesamte Sprachregion zuständig. Alles beim Alten bleibt bei der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG). Die Änderung bei den Privaten wird vom neuen Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) vorgegeben, wie die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) am Freitag mitteilte. Für die deutsche und rätoromanische Schweiz bestimmte die UBI den Anwalt Guglielmo Bruni als Ombudsmann. Für die Westschweiz fiel die Wahl auf Denis Sulliger, für das Tessin auf Mauro von Siebenthal. Die Ombudsstellen sind dafür verantwortlich, Beanstandungen gegen Sendungen zu beurteilen. Eine eigene Ombudsstelle behält die SRG. Für die Deutschschweiz bleibt Achille Casanova zuständig.

Aufgabe der Ombudsstellen ist die Behandlung von Beanstandungen im Sinne des RTVG. Innert 20 Tagen nach der Ausstrahlung kann jede Person eine Sendung bei der zuständigen Ombudsstelle beanstanden. Beanstandungsfähig ist im Rahmen des neuen Rechts der Inhalt redaktioneller Sendungen (nicht von Werbespots) von schweizerischen Veranstaltern. So kann etwa gerügt werden, eine Ausstrahlung verletze die Informationsgrundsätze und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot, verherrliche oder verharmlose Gewalt, gefährde Kinder oder Jugendliche, die öffentliche Sittlichkeit oder die öffentliche Sicherheit.

Die Ombudsstelle prüft den Fall und vermittelt zwischen den Beteiligten. Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung erstattet die Ombudsstelle den Beteiligten einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Abklärungen und der Art der Erledigung der Beanstandung. Das Beanstandungsverfahren vor den Ombudsstellen ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beanstandungen ausgenommen.