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Freitag
07.11.2008

Auch Melodien ohne Text können als akustische Marke Schutz beanspruchen. Die gegenteilige neue Praxis des Instituts für geistiges Eigentum (IGE) bei der Eintragung von Sound Logos ins Markenregister ist zu restriktiv, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat.

Bis 2005 waren textlose Hörmarken im Schweizer Markenregister eingetragen worden, unter anderem das berühmte «Düdadoo» des Postautos. Auf Juni 2005 nahm das IGE in seinen Richtlinien eine Verschärfung vor. Es hielt darin fest, dass Melodien ohne sprachliche Elemente grundsätzlich die Unterscheidungskraft fehle. Rein musikalische Untermalung werde in der Werbung häufig eingesetzt. Aus diesem Grund würden die Konsumenten beim erstmaligen Hören einer Melodie keinen Herkunftshinweis erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem aktuellen Urteil nun zum Schluss gekommen, dass diese Einschränkung zu restriktiv ist.

Die Unterscheidungskraft von Hörzeichen lässt sich laut den Richtern in Bern nicht allein aufgrund der Verwendung oder Nichtverwendung sprachlicher Elemente beurteilen. Damit sich das Publikum an eine einfache Melodie erinnere, bedürfe es allerdings ungebräuchlicher und charakteristischer Merkmale. Klänge und Geräusche liessen sich dabei umso deutlicher Wiedererkennen, je stärker sie durch Verfremdung, besondere Tonqualität oder Klangkombinationen von einzelnen Tönen, Tonleitern oder alltäglichen Geräuschen abweichen würden.

Im konkreten Fall hatte ein deutscher Süsswarenhersteller ein aus sieben Tönen bestehendes Sound-Logo registrieren lassen wollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die verweigerte Markeneintragung in diesem Fall bestätigt, da die Melodie nichts enthalte, was beim Konsumenten die Erinnerung prägen könne.