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Freitag
03.03.2006

Der Kannibalen-Film «Rohtenburg» darf nicht in den deutschen Kinos gezeigt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am Freitag in Kassel entschieden, dass die Persönlichkeitsrechte des realen «Kannibalen von Rohtenburg» schwerer zu gewichten seien als die Kunst- und Filmfreiheit. Obwohl Armin Meiwes mit seiner beispiellosen Tat ein grosses Medieninteresse hervorgerufen habe, bedeute dies nicht, dass er sich zum Gegenstand eines Horrorfilms machen lassen müsse. Der Verleih Senator Entertainment AG schreibt, der Streifen von Videoclip-Spezialist Martin Weisz sei ein «an Intensität kaum zu überbietender Real-Horrorfilm, der im wahrsten Sinne des Wortes unter die Haut geht.»

Der Hollywood-Streifen http://www.rohtenburg.de schildere das Privatleben und die blutige Tat des Kannibalen detailgetreu in reisserischer und blossstellender Weise, befand das Gericht. Das sei ein schwerer und rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Das Urteil ist unanfechtbar. Das Gericht gab mit seinem Urteil einer einstweiligen Verfügung statt, die Meiwes gegen die amerikanische Produktionsfirma Atlantic Streamline angestrengt hatte.