Erstmals muss sich ein Schweizer Bezirksgericht mit der Frage befassen, ob der Betreiber einer Internetplattform zum Austausch von Filmen und Computerspielen damit das Urheberrecht verletzt hat. Der Fall wurde am Mittwoch in Frauenfeld verhandelt. Das Urteil steht noch aus. Das Verfahren geht auf einen Fall vom März 2004 zurück. Damals nahmen die Thurgauer Behörden die Website «Shareactor» mit Serverstandort Frauenfeld vom Netz. Sie hatte als Linkplattform zu Peer-to-Peer-Tauschbörsen fungiert und monatlich rund 7,5 Millionen Zugriffe zu verzeichnen. Betrieben wurde sie von einem damals 25-Jährigen, der auf der Plattform so genannte Hash-Links anbot. Mit deren Hilfe konnten durch andere Programme in einer Vielzahl vernetzter Computer Filme und Computerspiele gefunden und kostenlos heruntergeladen werden.
Angezeigt wurde der Frauenfelder von der «Swiss Anti Piracy Federation» (Safe), die im Auftrag von Weltkonzernen wie Columbia Pictures, Warner Brothers und Sony Computers nach Internetnutzern sucht, die das Urheberrecht verletzen. Dies geschieht nach Schweizer Rechtslage, wenn Computerspiele oder -programme nicht regulär gekauft, sondern kopiert oder heruntergeladen werden. Bei Filmen oder Musik wird das Urheberrecht erst verletzt, wenn sie nicht nur für den persönlichen Bedarf kopiert werden. Der Shareactor-Betreiber bot selbst weder Filme noch Spiele oder Musik zum Downloaden an. Er ermöglichte mit den Hash-Links die Suche nach Filmen oder Spielen auf anderen Computern. Für den Thurgauer Staatsanwalt erfüllte der Shareactor-Betreiber damit den Tatbestand der gewerbsmässigen Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung. Er verlangt deshalb mindestens drei Monate Gefängnis bedingt und mindestens 5000 Franken Busse.
Mittwoch
12.07.2006