Mittwoch
03.10.2012, 07:48
Eine öffentlich-rechtliche Anstellung allein rechtfertigt keine Namensnennung
«Kondukteurin gnadenlos» - unter diesem Titel berichtete der «Blick am Abend» in der Ausgabe vom 13. Dezember über eine Billettkontrolle, bei der eine Kondukteurin der SBB einen Fifa-Juristen mit Marschbefehl aufgefordert ... weiter lesen
«Kondukteurin gnadenlos» - unter diesem Titel berichtete der «Blick am Abend» in der Ausgabe vom 13. Dezember über eine Billettkontrolle, bei der eine Kondukteurin der SBB einen Fifa-Juristen mit Marschbefehl aufgefordert hätte, entweder ein Billett zu kaufen oder sofort die Uniform anzuziehen - denn ein Marschbefehl gilt nur beim Tragen einer Uniform als Billett. Erst nach Rücksprache mit ihrem Kollegen habe die Kondukteurin «für einmal beide Augen» zugedrückt. Der Lead des Artikels: «Uniform: Wer ohne gültiges Billett erwischt wird, zahlt 90 Franken oder muss strippen.»
Die betroffene Kondukteurin beschwerte sich daraufhin beim Presserat wegen der Nennung ihres Namens - Name und Initial des Vornamens - ohne ihre Einwilligung im Bericht der ... weiter lesen

