Dienstag
26.04.2005, 00:00
Presserat IV: X. mit Beschwerde gegen «Beobachter» abgeblitzt
Nicht bereits jede kleinste journalistische Ungenauigkeit verletzt eine berufsethische Pflicht: Zu diesem Schluss kommt der Pressrat in einer am Dienstag veröffentlichten Begründung zu einer Beschwerde von X. gegen eine Bildlegende ... weiter lesen
Nicht bereits jede kleinste journalistische Ungenauigkeit verletzt eine berufsethische Pflicht: Zu diesem Schluss kommt der Pressrat in einer am Dienstag veröffentlichten Begründung zu einer Beschwerde von X. gegen eine Bildlegende in der Zeitschrift ... weiter lesen

