Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen die «Basler Zeitung» abgewiesen, obschon diese objektiv falsch über drei Brüder berichtet hatte, «die später durch rechtsextreme Haltungen Schlagzeilen» gemacht hätten. Grundlage für die Absolution war der Umstand, dass der Verfasser des angeschuldigten Beitrags in guten Treuen habe davon ausgehen können, dass die von seinem Informanten gegengelesenen Formulierungen der Wahrheit entsprechen würden. Dass die BaZ später auf eine Berichtigung verzichtet habe, sei ihr ebenfalls nicht zum Vorwurf zu machen, da der fälschlicherweise als Rechtsextremer bezeichnete Bruder darauf verzichtet habe, weil sich dies kontraproduktiv ausgewirkt hätte.
Der Fall geht zurück auf einen Beitrag vom Oktober 2005 über die «bewegten» 80er-Jahre. Der Verfasser führte dazu ein Interview mit einem damaligen Leiter des Jugend- und Kulturzentrums Sommercasino. Beim Gegenlesen änderte er eine Passage über «die rechtsextremen Gebrüder X.» so ab, dass neu von Brüdern die Rede war, «die später durch rechtsextreme Handlungen Schlagzeilen machten». Dagegen wehrte sich einer der drei Brüder mit dem Hinweis, er habe mit diesen rechtsextremen Handlungen nichts zu tun gehabt. Da der Interviewpartner genau diese Stelle abgeändert hatte, habe der BaZ-Mitarbeiter davon ausgehen dürfen, «dass die korrigierte Formulierung der Wahrheit» entspreche.
Zur unterbliebenen Berichtigung erklärt der Presserat, es würde dem berufsethischen «Fairnessprinzip widersprechen, die Berichtigung einer möglicherweise persönlichkeitsverletzenden Falschmeldung gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen abzudrucken». Tatsächlich habe der Beschwerdeführer dies im Gespräch mit dem BaZ-Chefredaktor so gesagt, später aber widersprach er dem. In seiner Beschwerde an den Presserat habe er diesen Punkt aber nicht vorgebracht, sodass der Presserat keine Veranlassung hatte, hier einen Verweis auszusprechen. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/22610.htm
Freitag
01.12.2006