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Freitag
05.06.2026

Medien / Publizistik

Der Journalist verlangte vor über drei Jahren Akten zu Sonderermittlern der Bundesanwaltschaft – und wartet noch immer... (Bild: Wikipedia)

Der Journalist verlangte vor über drei Jahren Akten zu Sonderermittlern der Bundesanwaltschaft – und wartet noch immer... (Bild: Wikipedia)

Eine Journalistenanfrage zu Sonderermittlern bei der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) ist seit über drei Jahren in der Warteschlaufe. 

Am 23. April 2023 stellte ein Journalist gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz bei der Behörde ein Gesuch. Er verlangte Zugang zu Vereinbarungen, Abrechnungen und Korrespondenz, die zwischen der Behörde und externen Dienstleistern angefallen waren. 

Inhaltlich betrafen die herausverlangten Dokumente den Kommunikationsbereich und juristische Fragen ab dem Jahr 2021, darunter «ausserordentliche Staatsanwälte», wie aus dem am Donnerstag publizierten Tätigkeitsbericht der AB-BA hervorgeht. 

Um welche Sonderermittler es namentlich geht – zum Beispiel Peter Marti, der im Debakel um die Conrona-Leaks ermittelte – ist dem Bericht nicht zu entnehmen.

Das Zugangsgesuch des Journalisten wurde im Mai durch die Aufsichtsbehörde abgelehnt. Die verlangten Dokumente hätten nicht aus ihrer Aufsichtstätigkeit gestammt, der Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes sei «unklar» gewesen.

Es folgte eine Schlichtungsverhandlung beim Eidgenössischen Datenschutz-und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb). Im April 2024 – ein Jahr nach seinem Zugangsgesuch – zog der Journalist vors Bundesverwaltungsgericht.

Ende November 2025 kam das Gericht dann zum Schluss, dass die AB-BA «sowohl persönlich als auch sachlich» dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehe. 

«Administrative Unterlagen und verwaltungsrechtliche Verträge würden grundsätzlich keinen verfahrensbezogenen Charakter im Hinblick auf ein konkretes Strafverfahren aufweisen», schreibt die Aufsichtsbehörde im Tätigkeitsbericht über die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts.

Für die AB-BA stellt das Urteil eine wichtige Klärung zum Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes dar. Sie hat entschieden, das Urteil nicht weiterzuziehen.

Der Journalist dagegen muss sich auch drei Jahre nach seinem Gesuch weiterhin in Geduld üben: Die Behörde prüft nun, ob und welche Unterlagen zugänglich gemacht werden können - «allenfalls unter Vornahme von Schwärzungen».